Wird gegenüber dem Vormundschaftsgericht (jetzt: Betreuungsgericht) vom Betroffenen ein Vorschlag gemacht, eine bestimmte Person zur Betreuungeinzusetzen, so hat dieser Vorschlag auch dann Vorrang, wenn der Betroffene geschäftsunfähig ist. Dem Vorschlag ist daher grundsätzlich zu entsprechen, sofern keine gewichtigen Gründe gegen die vorgeschlagene Person sprechen.
OLG Zweibrücken, 07.03.2002 - Az: 3 W 14/02
ECLI:DE:POLGZWE:2002:0307.3W14.02.0A
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