Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet unter anderem, dass das Gericht einen bis zum Zeitpunkt des Erlasses seiner Entscheidung eingehenden Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in seine Erwägungen einbeziehen muss.
Die Beschwerdeentscheidung kann deshalb keinen Bestand haben, wenn das Gericht den Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Mutter der Betroffenen nicht mehr berücksichtigt hat.
Als im vorliegenden Fall der Schriftsatz vom 16.8.2001 am 21.8.2001 beim Landgericht einging, war der Beschluss vom 20.8.2001 zwar von den mitwirkenden Richtern bereits unterzeichnet. Er war jedoch noch nicht erlassen, da die für die Verfahrensbeteiligten bestimmten Ausfertigungen durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle erst am 23.8.2001 zur Aushändigung an die Post hinausgegeben wurden.
Die Beschwerdeentscheidung kann deshalb keinen Bestand haben, wenn das Gericht den Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Mutter der Betroffenen nicht mehr berücksichtigt hat.
Als im vorliegenden Fall der Schriftsatz vom 16.8.2001 am 21.8.2001 beim Landgericht einging, war der Beschluss vom 20.8.2001 zwar von den mitwirkenden Richtern bereits unterzeichnet. Er war jedoch noch nicht erlassen, da die für die Verfahrensbeteiligten bestimmten Ausfertigungen durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle erst am 23.8.2001 zur Aushändigung an die Post hinausgegeben wurden.
BayObLG, 28.12.2001 - Az: 3Z BR 307/01
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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