Im Einzelfall kann auch bei einer mehr als zwei Jahre dauernden
Unterbringung eine
Betreuervergütung nach den Stundenansätzen für Betreute, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim haben, zu bemessen sein.
Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des
Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetzes hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Es handelt sich um den Ort, an dem eine Person sozial integriert ist und ihren auf längere Zeit angelegten tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat.
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