Ein
Ergänzungsbetreuer, der wegen einer rechtlichen Verhinderung des
Betreuers bestellt worden ist, kann auch dann keine pauschale Vergütung nach §§ 4, 5
VBVG verlangen, wenn seine Tätigkeit auf einen längeren Zeitraum angelegt ist und sich nicht in einer konkreten, punktuellen Maßnahme erschöpft.
Gemäß
§ 1899 Abs. 4 BGB kann das Gericht mehrere Betreuer in der Weise bestellen, dass der eine die Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere verhindert ist.
Nach
§ 6 Satz 1 VBVG erhält der Betreuer in diesem Fall eine Vergütung nach
§ 1 Abs. 2 i.V.m. § 3 VBVG, also nach konkretem Zeitaufwand.
Eine Ausnahme hiervon sieht § 6 Satz 2 VBVG nur für den Fall vor, dass die Verhinderung tatsächlicher Art ist; dann sind die Vergütung und der Aufwendungsersatz nach
§ 4 i.V.m.
§ 5 VBVG zu bewilligen und nach Tagen zu teilen.
Dabei unterscheidet § 6 Satz 2 VBVG ausdrücklich zwischen der dort genannten tatsächlichen Verhinderung, die eine pauschale Vergütung (freilich anteilig) unberührt lässt, und der nicht ausdrücklich genannten rechtlichen Verhinderung, die eintritt, wenn der Betreuer nach
§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 1795, 1796 BGB an der Ausübung seiner Tätigkeit aus rechtlichen Gründen gehindert ist.