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Pauschalvergütung des Ergänzungsbetreuers?

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein Ergänzungsbetreuer, der wegen einer rechtlichen Verhinderung des Betreuers bestellt worden ist, kann auch dann keine pauschale Vergütung nach §§ 4, 5 VBVG verlangen, wenn seine Tätigkeit auf einen längeren Zeitraum angelegt ist und sich nicht in einer konkreten, punktuellen Maßnahme erschöpft.

Gemäß § 1899 Abs. 4 BGB kann das Gericht mehrere Betreuer in der Weise bestellen, dass der eine die Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere verhindert ist.

Nach § 6 Satz 1 VBVG erhält der Betreuer in diesem Fall eine Vergütung nach § 1 Abs. 2 i.V.m. § 3 VBVG, also nach konkretem Zeitaufwand.

Eine Ausnahme hiervon sieht § 6 Satz 2 VBVG nur für den Fall vor, dass die Verhinderung tatsächlicher Art ist; dann sind die Vergütung und der Aufwendungsersatz nach § 4 i.V.m. § 5 VBVG zu bewilligen und nach Tagen zu teilen.

Dabei unterscheidet § 6 Satz 2 VBVG ausdrücklich zwischen der dort genannten tatsächlichen Verhinderung, die eine pauschale Vergütung (freilich anteilig) unberührt lässt, und der nicht ausdrücklich genannten rechtlichen Verhinderung, die eintritt, wenn der Betreuer nach § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 1795, 1796 BGB an der Ausübung seiner Tätigkeit aus rechtlichen Gründen gehindert ist.


BGH, 04.06.2014 - Az: XII ZB 625/13

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