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Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Berufsbetreuerin hatte in der ehemaligen DDR einen Studienabschluss in der Fachrichtung "Soziale Betriebswirtschaft/Ingenieurökonomie der elektrotechnischen und elektronischen Industrie" erworben. Am 22. April 1999 erkannte das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt ihr die Berechtigung zu, den Grad einer Diplombetriebswirtin zu führen und bescheinigte die Gleichwertigkeit des Studienabschlusses mit einem Fachhochschulabschluss.

Die Betreuerin beantragte die Festsetzung einer pauschalen Vergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 44 €, der ihr bereits seit Inkrafttreten des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes am 1. Juli 2005 zugebilligt worden war. Das Amtsgericht hat dem Antrag unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 27 € stattgegeben und ihn im Übrigen zurückgewiesen.

Ob ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen für eine erhöhte Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG erfüllt, unterliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat.

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BGH, 22.08.2012 - Az: XII ZB 319/11


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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