Eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG setzt voraus, dass dieser seine Qualifikation durch eine abgeschlossene Lehre, ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat.
Eine Qualifikation, die auf Berufserfahrung oder Fortbildungsmaßnahmen zurückzuführen ist, wirkt sich nicht vergütungserhöhend aus.
BGH, 18.01.2012 - Az: XII ZB 409/10
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