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Schongrenze bei Mittellosigkeit
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten
Der Senat sich damit der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach gemäß § 1836 c Nr. 2 BGB zur Ermittlung des für die Betreuervergütung einzusetzenden Vermögens nur auf § 90 SGB XII ( früher § 88 BSHG) und die zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (früher § 88 Abs.2 Nr.8 BSHG) ergangene Durchführungsverordnung abzustellen ist und die nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) vorgesehenen höheren Vermögensschonbeträge nicht herangezogen werden können.
In § 1836 c Nr. 2 BGB wird ausdrücklich auf § 90 SGB XII verwiesen. Dabei ist auch bei der Inanspruchnahme des Vermögens auf den bei Hilfe in besonderen Lebenslagen geltenden Freibetrag - auf den in § 1836 c Nr. 1 BGB ausdrücklich Bezug genommen wird - zurückzugreifen, da eine sachliche Rechtfertigung dafür fehlt, Einkommen und Vermögen des Betreuten unterschiedlich zu behandeln. Die in § 1836 c Nr. 1 BGB normierte Regelung gibt zu erkennen, dass der Gesetzgeber Betreute im Grundsatz den Personen gleichstellen wollte, die auf Hilfe in besonderen Lebenslagen angewiesen sind. Diese Intention des Gesetzgebers ist deshalb auch für die Frage maßgebend, welche sozialhilferechtlich vorgesehenen Schongrenzen bei der Heranziehung des Kleinvermögens zu beachten sind. Im Hinblick auf Wortlaut und Zielsetzung des § 1836 c BGB sind in anderen gesetzlichen Vorschriften anderweitig festgesetzte Schongrenzen deshalb ohne Belang.
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