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Aufwandsentschädigung für jeden Betreuer?

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Sind mehrere Betreuer gemeinsam für einen Betroffenen bestellt, die eine pauschale Aufwandsentschädigung verlangen können, so ist davon auszugehen, dass jedem Betreuer die volle Auslagenpauschale zusteht.

Eine gesetzliche Einschränkung, nach der die Auslagenpauschale aufzuteilen ist, besteht nicht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Gemäß § 1908 i Abs. 1 i. V. m. § 1835 a BGB kann der Betreuer für jede Betreuung, für die ihm keine Vergütung zusteht, eine Aufwandsentschädigung verlangen, die sich in dem hier fraglichen Zeitraum auf 312,00 Euro je Jahr belief.

Zweck der Pauschale ist es unter anderem, dem ehrenamtlichen Betreuer die Mühe einer Einzelabrechnung seiner konkreten Aufwendungen und dem Vormundschaftsgericht die diesbezügliche Überprüfung zu ersparen. Das Gesetz enthält keine Einschränkung dahin, daß die Aufwandspauschale unter mehreren Betreuern, die gemeinsam für den Betroffenen bestellt sind, aufzuteilen ist. Deshalb ist davon auszugehen, dass jedem Betreuer die volle Auslagenpauschale zusteht, wenn mehrere Betreuer für einen Betroffenen bestellt sind.

Dieser Auffassung hat sich der Senat bereits angeschlossen (OLG Hamm, 16.07.2002 - Az: 15 W 199/02). Der gegenteiligen Auffassung des Landgerichts, der Pauschalbetrag sei nur einmal zu bewilligen, wenn Eltern mit Rücksicht auf die vormals bestehende gemeinsame elterliche Sorge zu Betreuern bestellt worden seien, vermag der Senat auch weiterhin nicht beizutreten. Denn eine Differenzierung nach dem Grund für die Bestellung mehrerer Betreuer ist im Gesetz nicht enthalten.

Ob die Voraussetzungen für die Bestellung von mehreren Betreuern gemäß § 1899 BGB vorliegend gegeben waren oder noch sind, ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, weil das Verfahren zur Festsetzung der Aufwandsentschädigung keine Kompetenz zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Bestellung des Betreuers begründet und auch eine rechtlich fehlerhafte Betreuerbestellung bis zu ihrer gerichtlichen Aufhebung wirksam wäre.


OLG Hamm, 17.02.2005 - Az: 15 W 465/04

ECLI:DE:OLGHAM:2005:0217.15W465.04.00

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