Der Betreute ist auch dann als mittellos anzusehen, wenn er zwar über Vermögen verfügt, dieses aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen in absehbarer Zeit nicht verwerten kann.
Im entschiedenen Fall lebt der Betreute zwar von der Sozialhilfe, ist aber zu sieben Achtel Miterbe einer ungeteilten Erbengemeinschaft ; dieser gehört ein Hausgrundstück mit einem Verkehrswert von über 100.000 DM.
Um die Vergütung des Betreuers aus der Staatskasse zu gewährleisten und ihn nicht auf die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu einem ungewissen späteren Zeitpunkt zu " vertrösten " hält das Gericht es für angemessen, den Betreuten gegenwärtig als mittellos anzusehen und die Staatskasse auf ihren Regressanspruch gegen den Betreuten gem. § 1836e BGB zu verweisen. Der Staat tritt also im Ergebnis in solchen Fällen mit der Vergütung des Betreuers in Vorleistung.
Im entschiedenen Fall lebt der Betreute zwar von der Sozialhilfe, ist aber zu sieben Achtel Miterbe einer ungeteilten Erbengemeinschaft ; dieser gehört ein Hausgrundstück mit einem Verkehrswert von über 100.000 DM.
Um die Vergütung des Betreuers aus der Staatskasse zu gewährleisten und ihn nicht auf die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu einem ungewissen späteren Zeitpunkt zu " vertrösten " hält das Gericht es für angemessen, den Betreuten gegenwärtig als mittellos anzusehen und die Staatskasse auf ihren Regressanspruch gegen den Betreuten gem. § 1836e BGB zu verweisen. Der Staat tritt also im Ergebnis in solchen Fällen mit der Vergütung des Betreuers in Vorleistung.
LG Oldenburg, 14.07.2000 - Az: 8 T 558/00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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