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Welche Tätigkeiten eines Betreuers sind zu vergüten, welche nicht?

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Landgericht Dessau hat sich anlässlich der Überprüfung der Abrechnung eines Berufsbetreuers zu zahlreichen Einzelfragen geäußert:

1. Die Angaben des Betreuers zum zeitlichen Umfang der einzelnen Betreuungstätigkeiten sind im allgemeinen als richtig zugrunde zu legen, es sei denn, sie belegen einen offensichtlich eindeutig überzogenen und sachlich völlig ungerechtfertigten Aufwand oder es tritt in ihnen ein missbräuchliches Verhalten des Betreuers zu Tage.

2. Der Zeitaufwand für die Ersteinsicht in Betreuungsakten und Unterlagen sowie zur Erlangung des Betreuerausweises  ist nicht zu vergüten, weil es sich dabei nicht um Betreuungsmaßnahmen sondern um Tätigkeiten handelt, die die Betreuung erst vorbereiten sollen.

3. Bevor eine zeitaufwendige Fahrt zu einer Behörde, Bank usw. unternommen wird, muss der Betreuer sich telefonisch erkundigen, ob der gewünschte Ansprechpartner anwesend und verfügbar ist. Fehlfahrten werden nicht vergütet. Dagegen erhält der Betreuer eine Vergütung für etwaige unvermeidliche Wartezeiten.

4. Wenn mehrere Fahrten durchgeführt werden müssen, sind diese zeitlich und hinsichtlich der Fahrtstrecke so zu koordinieren, dass unnötiger Aufwand vermieden wird.

5. Während der Anlaufphase einer Betreuung muss der Betreuer zunächst ein Vertrauensverhältnis zum Betreuten aufbauen und einen Überblick über seine Gesamtsituation gewinnen. Dies rechtfertigt einen erhöhten Betreuungsaufwand z. B. durch vermehrte persönliche Gespräche mit dem Betreuten und mit den Personen seines Umfeldes, z. B. Ärzten, Sozialarbeitern usw.

Anmerkung AnwaltOnline:

Die unter 1. wiedergegebene Argumentation des LG Dessau überzeugt nicht, weil es sich bei den genannten Maßnahmen immerhin um solche handelt, die einem speziellen Betreuungsfall zuzuordnen sind und nicht etwa der allgemeinen, in den Gebührensätzen bereits berücksichtigten, Information des Betreuers über seine Aufgaben dienen sollen.


LG Dessau, 26.06.2000 - Az: 9 T 298/00

ECLI:DE:LGDESSA:2000:0626.9T298.00.0A

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