Vorliegend hatte ein selbständiger
Berufsbetreuer die Steuerfreistellung seiner Umsätze beantragt.
Vor dem Finanzgericht scheiterte der Betreuer dann jedoch, da die nationale Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 18 UStG nicht gilt - schließlich ist der Betreuer kein amtlich anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege und dient nicht ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken.
Auch kommt die unmittelbare Anwendung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuersystemrichtlinie bzw. Art. 13 Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie nicht in Betracht, da es sich nicht um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder eine von der Bundesrepublik anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter handelt.
Die Folge: Eine Befreiung von der Umsatzsteuer kommt nicht in Betracht.