Wird ein behindertes Kind volljährig und sind beide Eltern geeignet und bereit, die Betreuung zu übernehmen so müssen nicht automatisch beide Eltern zu
Betreuern bestellt werden. Es ist zunächst im jeweiligen Einzelfall konkret zu prüfen, ob die Angelegenheiten des Betreuten durch beide Eltern besser besorgt werden können.
Der Senat folgt der Auffassung des Landgerichts, das beide Eltern nach
§ 1899 BGB nicht automatisch zu Betreuern bestellt werden müssen, wenn ein behindertes Kind volljährig wird und beide Eltern geeignet und bereit sind, die Betreuung zu übernehmen. In der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 11/4528) heißt es dazu wörtlich:
"Eine gemeinsame Betreuung durch die Eltern anstelle einer Betreuung durch einen Elternteil wird vielfach auch im Interesse des Betreuten sinnvoll sein, insbesondere wenn sie sich bei Eintritt der Volljährigkeit eines geistig behinderten Kindes an die bisherige gemeinsame elterliche Sorge anschließt."Schon aus der Formulierung "vielfach" ergibt sich, dass der Gesetzgeber hier nicht an eine automatisch zu befolgende Regel gedacht hat, sondern die Entscheidung im Einzelfall von den jeweiligen Umständen abhängig machen wollte. Das zeigt sich im Übrigen auch darin, dass der Fall des volljährig werdenden, von beiden Eltern betreuten Kindes in § 1899 BGB keine Sonderregelung erfahren hat. Auch in einem solchen Fall ist daher anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls konkret zu prüfen, ob die Angelegenheiten des Betreuten durch beide Eltern besser besorgt werden können.
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