Für die Betreuung nutzbar sind in erster Linie Rechtskenntnisse, aber auch jedes Fachwissen, das Kompetenzen im Verhältnis zum Betroffenen und zwischen-menschliche Kommunikationsfähigkeit vermittelt. Darunter fallen medizinische, psychologische, aber auch sozialpädagogische Fähigkeiten.
Zwar hat die rechtliche Betreuung durch das BtÄndG eine stärkere Betonung erhalten, der Grundsatz der persönlichen Betreuung ist allerdings immer noch vorhanden.
Zwar hat die rechtliche Betreuung durch das BtÄndG eine stärkere Betonung erhalten, der Grundsatz der persönlichen Betreuung ist allerdings immer noch vorhanden.
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OLG Dresden, 20.10.1999 - Az: 15 W 1637/99
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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