Wenn der Betreuer dennoch eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur Unterbringung beantragt, handelt er pflichtwidrig und macht sich, wenn zudem ein Verschulden vorliegt, schadensersatzpflichtig.
Der Betreuer ist verpflichtet, eigenverantwortlich zu klären, wie weit sein Aufgabenbereich reicht.
OLG Hamm, 09.01.2001 - Az: 29 U 56/00
ECLI:DE:OLGHAM:2001:0109.29U56.00.00
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