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Keine betreuungsrechtliche Genehmigung für eine Zwangsbehandlung

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

1. Für eine betreuungsgerichtliche Genehmigung einer Zwangsbehandlung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.

2. § 1906 Abs. 1 S. 2 BGB entspricht nicht den vom Bundesverfassungsgericht in den Entscheidungen vom 23.03.2011 (BVerfG, 23.03.2011 - Az: 2 BvR 882/09) sowie vom 12.10.2011 (BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 633/11) aufgestellten Anforderungen an ein das Grundrecht des Betroffenen auf körperliche Unversehrtheit einschränkendes Gesetz.

3. Der Gesetzesvorbehalt für eine Zwangsbehandlung gilt unabhängig davon, ob der Betroffene im Maßregelvollzug, nach öffentlich-rechtlichen Unterbringungsgesetz oder nach Betreuungsrecht untergebracht ist.


AG Bremen, 16.01.2012 - Az: 41 XVII A 89/03


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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