Soll eine Zwangsbehandlung gerichtlich genehmigt werden, so sind im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch mit der beabsichtigten Behandlung verbundene möglichen Gefahren und Beeinträchtigungen für den Betroffenen zu berücksichtigen. Hierbei sind auch Ergebnisse ev. bereits erfolgter Behandlungen in der Vergangenheit zu ermitteln und zu berücksichtigen.
Das für eine Zwangsmedikation notwendige Sachverständigengutachten ist durch einen externen, nicht im behandelnden Krankenhaus tätigen Sachverständigen zu erstellen. Dies ergibt sich aus der Bedeutung und Intensität des aus der Behandlung resultierenden Grundrechtseingriffes.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 1. Februar 2006 (BGH, 01.02.2006 - Az:
XII ZB 236/05) festgestellt, dass § 1906 Abs.1 Nr.2 BGB eine ausreichende gesetzliche Rechtsgrundlage für eine vom
Betreuer befürwortete Zwangsbehandlung im Rahmen einer geschlossenen
Unterbringung darstellt.
Bei der Prüfung der Frage, ob die beabsichtigte Zwangsmaßnahme unter Berücksichtigung der einem Kranken grundsätzlich zustehenden „Freiheit zur Krankheit“ (BVerfG, 07.10.1981 - Az: 2 BvR 1194/80) im Einzelfall zulässig ist, kommt dem Verhältnismäßigkeitsprinzip als notwendigem Korrektiv für die Eingriffe in das Freiheitsrecht des Betroffenen besondere Bedeutung zu. Der ohne Zwangsbehandlung drohende Gesundheitsschaden muss stets so gewichtig sein, dass er den mit der beabsichtigten Unterbringung einschließlich Zwangsbehandlung verbundenen Freiheitseingriff zu rechtfertigen vermag. Für den Bereich einer (wie hier) neuroleptischen Medikation als notwendige Heilbehandlung muss dabei in jedem Fall eine therapeutische Indikation bestehen und der mögliche therapeutische Nutzen der Behandlung gegen die Gesundheitsschäden abgewogen werden, die ohne die Behandlung entstehen würden. Dabei sind auch die negativen psychischen Auswirkungen der Unterbringung und Zwangsbehandlung auf den Betroffenen in die Abwägung einzubeziehen.
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