Es ist auf betreuungsrechtlicher Grundlage mangels ausreichender Rechtsgrundlage rechtlich unzulässig, einen psychisch Kranken im Rahmen einer stationären Zwangsbehandlung mit Psychopharmaka zu behandeln.
Die Maßnahme ist daher nicht genehmigungsfähig. Eine hinreichend formelle Rechtsgrundlage ist durch § 1906 BGB nicht gegeben.
Der Senat folgt insoweit der Auffassung, nach der in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur ambulanten Zwangsbehandlung (BGH, 11.10.2000 - Az: XII ZB 69/00) auch die stationäre Zwangsbehandlung auf der Grundlage des Betreuungsrechts infolge des Fehlens einer ausreichenden Rechtsgrundlage als rechtlich nicht zulässig angesehen wird.
Die Gegenposition geht von einer grundsätzlichen Zulässigkeit der betreuungsrechtlichen Zwangsmedikation aus und sieht dabei die Regelungen des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 bzw. des § 1906 Abs. 4 BGB als ausreichende Rechtsgrundlage an.
Die Maßnahme ist daher nicht genehmigungsfähig. Eine hinreichend formelle Rechtsgrundlage ist durch § 1906 BGB nicht gegeben.
Der Senat folgt insoweit der Auffassung, nach der in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur ambulanten Zwangsbehandlung (BGH, 11.10.2000 - Az: XII ZB 69/00) auch die stationäre Zwangsbehandlung auf der Grundlage des Betreuungsrechts infolge des Fehlens einer ausreichenden Rechtsgrundlage als rechtlich nicht zulässig angesehen wird.
Die Gegenposition geht von einer grundsätzlichen Zulässigkeit der betreuungsrechtlichen Zwangsmedikation aus und sieht dabei die Regelungen des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 bzw. des § 1906 Abs. 4 BGB als ausreichende Rechtsgrundlage an.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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