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Betreuervergütung und fehlender Sachkundenachweis

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Ein Berufsbetreuer, der rechtzeitig einen Registrierungsantrag gestellt hat, gilt bis zur behördlichen Entscheidung über diesen Antrag nach § 32 Abs. 1 Satz 6 BtOG als vorläufig registriert und kann Vergütung aus der Staatskasse beanspruchen. Der Widerruf wegen fehlenden Sachkundenachweises nach § 32 Abs. 2 Satz 3 BtOG betrifft nur dauerhafte Registrierungen. Die vorläufige Registrierung endet erst mit der Zurückweisung des Antrags, und zwar nur mit Wirkung für die Zukunft.

Nach welchen Vorschriften richtet sich die Vergütung?

Vergütung und Aufwendungsersatz eines beruflichen Betreuers bestimmen sich gem. § 1875 Abs. 2 BGB nach dem VBVG. Für Vergütungszeiträume bis zum 31.12.2025 ist wegen der Übergangsregelung des § 19 VBVG in der ab dem 01.01.2026 geltenden Fassung das VBVG in der bis zum 31.12.2025 geltenden Fassung maßgeblich. Nach § 19 VBVG in der Fassung für die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2025 gilt für berufliche Betreuer, die bis einschließlich 01.01.2023 seit weniger als drei Jahren berufliche Betreuungen führen, bis zum Nachweis ihrer Sachkunde gegenüber der Stammbehörde § 4 Abs. 2 bis 4 VBVG in der bis einschließlich 31.12.2022 geltenden Fassung.

Wer ist Berufsbetreuer im Sinne des Vergütungsrechts?

Eine Vergütung als Berufsbetreuer setzt voraus, dass der Betreuer berufliche Betreuer im Sinne des § 7 Abs. 1 VBVG und des § 19 Abs. 2 BtOG ist. Nach der Legaldefinition des § 19 Abs. 2 BtOG sind dies nur natürliche Personen, die selbständig oder als Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins rechtliche Betreuungen führen und entweder nach § 24 BtOG registriert sind oder nach § 32 Abs. 1 Satz 6 BtOG als vorläufig registriert gelten (vgl. BGH, 22.10.2025 - Az: XII ZB 80/25).

Wie ist die Registrierung bisher tätiger Betreuer geregelt?

Betreuer, die bereits vor dem 01.01.2023 berufsmäßig Betreuungen geführt haben und weiterhin führen, werden nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BtOG auf Antrag von der zuständigen Stammbehörde registriert, ohne dass die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BtOG geprüft werden. Persönliche Eignung, Zuverlässigkeit und Sachkunde bleiben bei der Registrierung also grundsätzlich ungeprüft. Der Antrag ist nach § 32 Abs. 1 Satz 5 BtOG innerhalb von sechs Monaten nach dem 01.01.2023 zu stellen.

§ 32 Abs. 1 Satz 6 und 7 BtOG regeln die vorläufige Registrierung. Alle Betreuer, die bereits vor dem 01.01.2023 berufsmäßig Betreuungen geführt haben und weiterhin führen, gelten nach Satz 6 als vorläufig registriert. Die vorläufige Registrierung endet nach Satz 7 mit Ablauf des 30.06.2023, wenn kein Antrag auf dauerhafte Registrierung gestellt wird.

§ 32 Abs. 2 BtOG regelt, ob registrierte berufliche Betreuer einen Sachkundenachweis noch erbringen müssen. Für Personen, die zum 01.01.2023 bereits seit mindestens drei Jahren berufsmäßig Betreuungen geführt haben, besteht nach Satz 1 keine solche Pflicht. Betreuer, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht seit drei Jahren tätig waren, haben ihre Sachkunde nach Satz 2 bis zum 30.06.2025 nachzuweisen. Unterbleibt der Nachweis, hat die Behörde nach Satz 3 die Registrierung entsprechend § 27 BtOG zu widerrufen.

Kann eine vorläufige Registrierung widerrufen werden?

Nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen setzen Widerruf und Rücknahme voraus, dass zuvor ein rechtmäßiger bzw. rechtswidriger Verwaltungsakt erlassen wurde (vgl. BVerwG, 22.03.2017 - Az: 5 C 4.16). Zusammen mit der Systematik des § 32 BtOG folgt daraus, dass der Widerruf einer vorläufigen Registrierung nach § 32 Abs. 1 Satz 6 und 7 BtOG nicht in Betracht kommt.

Die Systematik stellt sich wie folgt dar:

§ 32 Abs. 1 Satz 1 bis 5 BtOG regeln das Registrierungsverfahren für bereits vor dem 01.01.2023 tätige Betreuer. Dieser Personenkreis soll mit wenigen Nachweisen einen Antrag stellen können, und die Behörde soll bei geringen Prüfungsanforderungen zeitnah entscheiden können.

§ 32 Abs. 1 Satz 6 bis 8 BtOG treffen eine Regelung für den Zeitraum ab Geltung der Neuregelung bis zur Entscheidung über den Registrierungsantrag. Unter den dort genannten Voraussetzungen ist der Betreuer vorläufig registriert.

§ 32 Abs. 2 BtOG bestimmt, inwieweit Betreuer, die zunächst unter den vereinfachten Voraussetzungen eine Registrierung erlangen konnten, im Nachgang einen Sachkundenachweis erbringen müssen.

Der Widerruf nach § 32 Abs. 2 Satz 3 BtOG setzt demnach voraus, dass eine dauerhafte Registrierung überhaupt erfolgt ist. Nur auf diese bezieht sich § 32 Abs. 2 BtOG.


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LG Kassel, 09.10.2026 - Az: 3 T 189/26

ECLI:DE:LGKASSE:2026:1009.3T189.26.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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