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Akteneinsicht Dritter in laufende Betreuungsverfahren

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 12 Minuten

Die Entscheidung über das Gesuch eines Dritten auf Einsicht in die Akte eines laufenden Betreuungsverfahrens ist ein Akt der Rechtsprechung und kein Justizverwaltungsakt. Statthaft ist deshalb die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG und nicht der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG; ein dennoch beim Oberlandesgericht eingelegter Antrag ist nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz zulässig, das Verfahren aber an das zuständige Beschwerdegericht zu verweisen.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Streitig war vorliegend, welcher Rechtsbehelf gegeben ist, wenn ein am Verfahren nicht beteiligter Dritter Einsicht in die Akte eines noch laufenden Betreuungsverfahrens begehrt und das Amtsgericht dies nur teilweise gewährt.

Ein Dritter, dem zwei betreuungsgerichtlich nicht genehmigte Kaufverträge über das Anwesen einer betreuten Person zugrunde lagen, hatte umfassende Akteneinsicht für einen bestimmten Zeitraum beantragt. Das Amtsgericht gewährte Einsicht nur in einzeln bezeichnete Aktenbestandteile. Die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung wies auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG hin und bezeichnete die Entscheidung als „Bescheid“. Der Dritte wandte sich daraufhin mit einem solchen Antrag an das Bayerische Oberste Landesgericht.

Ist die Entscheidung ein Justizverwaltungsakt oder ein Akt der Rechtsprechung?

Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG kommt nur gegen Akte der Justizverwaltung in Betracht. Der Form nach kann die Entscheidung des Amtsgerichts zwar als solcher angesehen werden, wenn sie in der Rechtsbehelfsbelehrung als „Bescheid“ bezeichnet wird und die Belehrung in sich stimmig ist, etwa hinsichtlich der Antragsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG und des nach § 25 Abs. 2 EGGVG i. V. m. Art. 12 Nr. 3 AGGVG zuständigen Gerichts. Maßgeblich ist jedoch die zutreffende rechtliche Einordnung des Antrags.

Die Entscheidung über den Antrag eines privaten Dritten auf Einsicht in die Akte eines laufenden Betreuungsverfahrens, das als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne des § 271 Nr. 3 FamFG, § 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 GVG anzusehen ist, ergeht nach §§ 1, 13 Abs. 2 und 7 FamFG als Akt der Rechtsprechung. Dies folgt aus der Zuständigkeitsregelung des § 13 Abs. 7 FamFG, die in der früheren Rechtsprechung allgemein, also unabhängig vom Stand des Verfahrens, zugrunde gelegt wurde (vgl. BayObLG, 10.01.2023 - Az: 102 VA 127/22).

Welche Bedeutung hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu abgeschlossenen Verfahren?

Der Bundesgerichtshof hat für ein abgeschlossenes Nachlassverfahren entschieden, dass die Entscheidung über das Einsichtsgesuch eines Dritten als Justizverwaltungsakt anzusehen ist (vgl. BGH, 15.11.2023 - Az: IV ZB 6/23). Nach Abschluss des Verfahrens finde keine spruchrichterliche Tätigkeit mehr statt; die Aufbewahrung und Verwaltung der Akten sei dann grundsätzlich Aufgabe der Gerichtsverwaltung und nicht des zuvor befassten Spruchkörpers. Der Wortlaut des § 13 Abs. 7 FamFG stehe nicht entgegen, da er über die Form der Entscheidung nichts aussage. Für die Abgrenzung komme es auf die Art der wahrgenommenen Aufgabe an, nicht darauf, welche Stelle handle. Zudem gehe auch die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/6308, S. 182) davon aus, dass der Rechtsbehelf nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet ist, soweit es sich um einen Justizverwaltungsakt handelt. Praktikabilitätserwägungen sprächen nicht gegen diese Einordnung, weil der Sachnähe bei einem abgeschlossenen Verfahren wegen des Zeitablaufs und neuer Umstände nur geringe Bedeutung zukomme.

Diese Argumentation spricht dafür, die Entscheidung nicht auf Nachlassverfahren zu beschränken, sondern auf alle Gesuche Dritter auf Einsicht in Akten abgeschlossener Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beziehen (vgl. OLG Köln, 29.01.2024 - Az: 7 VA 8/23; Kretz in Jürgens, Betreuungsrecht, 8. Aufl. 2025, § 13 FamFG Rn. 15). Das Bayerische Oberste Landesgericht hat sich dem für solche Fälle angeschlossen (BayObLG, 07.05.2025 - Az: 101 VA 12/25; BayObLG, 09.12.2024 - Az: 102 VA 138/24).

Gilt die Rechtsprechung auch für laufende Verfahren?

Ob die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch für Akten noch laufender Verfahren Bedeutung hat, war bislang offen. Veröffentlichte Rechtsprechung hierzu gibt es soweit ersichtlich nicht; die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln, die ein abgeschlossenes Verfahren betraf, lässt die Tendenz erkennen, die Bedeutung auf abgeschlossene Verfahren zu beschränken. In der Literatur sprechen sich überwiegend die Stimmen dafür aus, Entscheidungen über Einsichtsgesuche in laufende Verfahren weiterhin als Akt der Rechtsprechung anzusehen (Kretz in Jürgens, Betreuungsrecht, § 13 FamFG Rn. 15; Pabst in Münchener Kommentar zum FamFG, 4. Aufl. 2025, § 13 Rn. 33; Lückemann in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 23 EGGVG Rn. 4.1; Fritzsche, NZFam 2024, 430; a. A. Stockmann, FamRB 2024, 376).

Die Bedeutung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs beschränkt sich auf Gesuche, die Akten abgeschlossener Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffen. Sämtliche Argumente des Bundesgerichtshofs, etwa der Wegfall spruchrichterlicher Tätigkeit und die geringe Bedeutung der Sachnähe, greifen allein bei abgeschlossenen Verfahren. Ein fehlender Gleichlauf in der Behandlung der Gesuche steht dem nicht entgegen, da die vom Bundesgerichtshof herangezogene Gesetzesbegründung mit der Formulierung „soweit es sich … um einen Justizverwaltungsakt handelt“ ausdrücklich anerkennt, dass nicht alle derartigen Entscheidungen Justizverwaltungsakte sind.


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BayObLG, 07.07.2025 - Az: 102 VA 60/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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