Umsatzsteuerpflichtigen Berufsbetreuern ist die auf ihre Auslagen anfallende Umsatzsteuer zu erstatten.
Maßgeblich ist die Gesetzesbegründung zum Betreuungsrechtsänderungsgesetz (BT-Drs. 13/7158, S. 28). Sie betrifft die ursprünglich vorgesehene Vorschrift des § 1836a Abs. 2 Satz 3 BGB, die dann in § 1 Abs. 1 Satz 3 des Berufsvormündervergütungsgesetzes ihren Niederschlag fand. Danach ist die Erstattung der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer gerechtfertigt, weil andernfalls die Vergütung eines umsatzsteuerpflichtigen Berufsbetreuers gegenüber der eines nicht umsatzsteuerpflichtigen geschmälert würde. Dies ist nicht hinzunehmen. Dasselbe gilt für den Auslagenersatz, soweit die in Rechnung gestellten Auslagen der Umsatzsteuer unterliegen.
Besteht ein Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer auf Auslagen?
Dem umsatzsteuerpflichtigen Berufsbetreuer ist die auf seine Auslagen anfallende Umsatzsteuer zu erstatten. Diese Auffassung entspricht der nunmehr einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt, 13.03.2000 - Az: 20 W 506/99; OLG Hamm, 19.10.1999 - Az: 15 W 264/99; OLG Dresden, 19.04.2000 - Az: 15 W 190/00; OLG Brandenburg, 05.09.2000 - Az: 9 Wx 27/00; OLG Düsseldorf, 27.07.2000 - Az: 25 Wx 41/00). Das OLG Dresden hat hierfür seine frühere Ansicht aufgegeben. Der Bundesgerichtshof hat die Divergenzvorlage des OLG Frankfurt zurückgegeben.Maßgeblich ist die Gesetzesbegründung zum Betreuungsrechtsänderungsgesetz (BT-Drs. 13/7158, S. 28). Sie betrifft die ursprünglich vorgesehene Vorschrift des § 1836a Abs. 2 Satz 3 BGB, die dann in § 1 Abs. 1 Satz 3 des Berufsvormündervergütungsgesetzes ihren Niederschlag fand. Danach ist die Erstattung der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer gerechtfertigt, weil andernfalls die Vergütung eines umsatzsteuerpflichtigen Berufsbetreuers gegenüber der eines nicht umsatzsteuerpflichtigen geschmälert würde. Dies ist nicht hinzunehmen. Dasselbe gilt für den Auslagenersatz, soweit die in Rechnung gestellten Auslagen der Umsatzsteuer unterliegen.
Erzielt der Betreuer durch den Vorsteuerabzug einen zusätzlichen Gewinn?
Der Einwand, der umsatzsteuerpflichtige Berufsbetreuer erziele wegen des Vorsteuerabzugs aus der Erstattung der Mehrwertsteuer einen zusätzlichen Gewinn, greift nicht durch. Dies setzte voraus, dass sich die Umsatzsteuerpflicht auch auf die Auslagen einschließlich der Vorsteuer erstreckt. Das ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG nicht der Fall. Danach ist das Entgelt für Lieferungen und Leistungen alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Das umsatzsteuerrechtliche Entgelt unterscheidet sich insoweit vom bürgerlich-rechtlichen (vgl. Sölch/Ringleb/Wagner, Rn. 3 zu § 10 UStG). Dadurch wird erreicht, dass die Umsatzsteuer letztlich vom Endverbraucher zu tragen ist (vgl. Sölch/Ringleb/Wagner, Rn. 16 zu § 15 UStG).Dürfen Auslagen brutto abgerechnet werden?
Aus dieser Systematik folgt, dass Auslagen des Betreuers nur in Höhe der Nettobeträge ohne Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden dürfen (vgl. für die Sachverständigenentschädigung AV des MJ Niedersachsen vom 28.01.1981, Nds. Rpfl. S. 34, geändert durch AV des MJ vom 30.10.1990, Nds. Rpfl. S. 289). Wird ein Betrag abgerechnet, der bereits die Umsatzsteuer enthält, kann hierauf nicht zusätzlich Umsatzsteuer verlangt werden.Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
OLG Celle, 20.08.2001 - Az: 15 W 5/01
ECLI:DE:OLGCE:2001:0820.15W5.01.0A
Vorgehend: LG Lüneburg, 05.03.2001 - Az: 10 T 135/00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


