Die
Bestellung eines Betreuers setzt gemäß
§ 1814 Abs. 1 BGB voraus, dass eine volljährige Person krankheits- oder behinderungsbedingt nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen. Die Betreuung ist jedoch nur
erforderlich, wenn keine andere Hilfe bereitsteht, die den Unterstützungsbedarf in gleicher Weise deckt (§ 1814 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BGB). Dies umfasst sowohl rechtliche Vertretung als auch tatsächliche Unterstützungsleistungen.
Eine andere Hilfe ist nur dann gleich wirksam, wenn sie den individuellen Unterstützungsbedarf vollständig kompensiert und zum Zeitpunkt der Entscheidung tatsächlich verfügbar ist. Sie muss bereits erbracht werden oder sich nahtlos an eine laufende Betreuung anschließen. Bei Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX setzt das Bereitstehen voraus, dass diese durch den Leistungsträger bewilligt und dem Betroffenen vom Leistungserbringer tatsächlich zur Verfügung gestellt werden. Verbleibt ein ungedeckter Bedarf, bleibt eine Betreuung erforderlich.
Maßgeblich ist der Vorrang sozialrechtlicher Hilfen (§ 2 SGB I), der auf dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beruht. Eine Betreuung stellt einen intensiven Eingriff in die Selbstbestimmung dar und darf nur angeordnet oder fortgeführt werden, wenn mildere, tatsächlich wirksame Hilfen nicht bereitstehen. Eine abstrakte Hilfemöglichkeit genügt nicht; erforderlich ist eine konkret verfügbar erbrachte Leistung. Gleiches gilt für mögliche familieninterne Unterstützung oder Vollmachten, die nur dann als alternative Hilfe gelten, wenn eine Person bereitsteht und tatsächlich zuverlässig unterstützen kann (vgl. BGH, 27.09.2017 - Az:
XII ZB 330/17).
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