Der Gesetzgeber hat mit der Regelung einer pauschalen Vergütung für
Betreuer in § 4 Abs. 1 VBVG eine abschließende, auch sonstige Aufwendungen betreffende Regelung getroffen und dies in § 4 Abs. 2 VBVG klar gestellt. Insoweit besteht auch keine Lücke im Vergütungsrecht für Betreuer. Selbst wenn, auch wegen der Notwendigkeit besonderer Aufwendungen, die gesetzlich vorgesehenen Vergütungssätze in § 4 VBVG sehr knapp bemessen sein sollten, ist es den Gerichten verwehrt, von der gesetzlichen Regelung abzuweichen.
Der Argumentation, die geltend gemachten Kosten für einen Nachsendeantrag seien solche, die eine Betreuung in diesem
Aufgabenbereich erst ermöglichen und die deshalb nicht unter § 4 Abs. 2 VBVG fallen, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr handelt es sich bei diesen Kosten um typische, anläßlich der Betreuung entstandene Aufwendungen. Ein Fall berufstypischer Tätigkeit, die gemäß § 1835 Abs. 3 BGB gesondert in Rechnung gestellt werden kann, liegt nicht vor.