Die Tatsache, dass es wegen einer durch den Gesetzgeber beabsichtigten Verwaltungsvereinfachung der Stammbehörde nicht erlaubt oder diese jedenfalls nicht verpflichtet sein soll, die Zuverlässigkeit des Antragstellers als „Bestandsbetreuer“ im Rahmen des Registrierungsverfahrens zu prüfen, steht nicht der Möglichkeit (und ggfs. der Pflicht) der Stammbehörde entgegen, eine Registrierung wegen sich (nach der Registrierung) herausstellender Unzuverlässigkeit des Registrierten die Registrierung nach
§ 27 Abs. 1 BtOG zu widerrufen.
Ein Verstoß gegen das Verbot des
§ 30 Abs. 1 Satz 1 BtOG liegt nicht nur vor, wenn der
berufliche Betreuer Gelder oder geldwerte Leistungen von dem oder der von ihm
Betreuten „annimmt“ in einem Sinne, dass der oder die Betreute sie ihm aktiv gewährt oder gibt, sondern erst Recht, wenn der berufliche Betreuer sich diese Gelder von dem Betreuten einfach nimmt.
§ 23 Abs. 2 BtOG ist nicht so zu lesen, dass er abschließend Gründe aufführt, bei deren Vorliegen eine Unzuverlässigkeit überhaupt nur in Betracht kommt.
Ein Widerruf der Registrierung als beruflich tätiger Betreuer ist als gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme nicht erst dann zulässig, wenn eine Straftat des Betreuers durch rechtskräftiges, strafgerichtliches Urteil festgestellt worden ist. Insoweit steht einem Widerruf der Registrierung als beruflich tätiger Betreuer auch nicht der strafprozessuale Grundsatz der Unschuldsvermutung entgegen.