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Medikamentöse Zwangsbehandlung und die Anforderungen an die Beschlussformel

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Wird eine medikamentöse Zwangsbehandlung genehmigt oder angeordnet, muss die Beschlussformel eine möglichst genaue Angabe des jeweiligen Medikaments oder Wirkstoffs, der (Höchst-)Dosierung und der Verabreichungshäufigkeit enthalten, um dem Erfordernis des § 323 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, die Unterbringungsmaßnahme näher zu bezeichnen, hinreichend Rechnung zu tragen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Betroffene wendet sich gegen die durch Zeitablauf erledigte gerichtliche Zustimmung zu einer ärztlichen Zwangsmaßnahme.

Der im Jahr 1977 geborene Betroffene leidet an einer paranoiden Psychose. Im Jahr 2011 wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. In der Vergangenheit wurde bereits wiederholt einer medikamentösen Zwangsbehandlung des Betroffenen gerichtlich zugestimmt. Für die letzte Zwangsbehandlung hat der Senat auf Antrag des Betroffenen wegen Verfahrensfehlern die Rechtswidrigkeit der instanzgerichtlichen Zustimmungsbeschlüsse festgestellt (vgl. BGH, 28.08.2024 - Az: XII ZB 206/24).

Im vorliegenden Verfahren hat die Leiterin der Einrichtung, in welcher der Betroffene lebt, erneut die Erteilung der gerichtlichen Zustimmung zur Zwangsbehandlung des Betroffenen beantragt. Nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und persönlicher Anhörung des Betroffenen hat das Amtsgericht der Zwangsbehandlung mit folgender Medikation bis zum 24. November 2024 zugestimmt:

„Paliperidon Depot bis zu 150 mg am ersten Tag, 100 mg nach 7 Tagen und weiter alle 28 Tage bis zu 150 mg - jeweils intramuskulär -

oder Risperidon-Depot bis zu 50 mg alle 14 Tage intramuskulär

Ergänzt bzw. augmentiert werden kann die Medikation bei weiterhin unzureichende[m] Spiegel um:

orales Risperidon bis zu 6 mg oder orales Aripiprazol bis zu 30 mg täglich oder Aripiprazol-Depot 400 mg alle 4 Wochen bei Ablehnung der oralen Medikation.“

Die hiergegen vom Betroffenen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Betroffene die Feststellung, dass ihn auch diese beiden Beschlüsse der Vorinstanzen in seinen Rechten verletzt haben.


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