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Sittenwidrige Schenkung bei Beeinflussung des Schenkers?

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Zur substantiierten Darlegung von Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2, § 105 Abs. 2 BGB genügt der Vortrag konkreter Anhaltspunkte, aufgrund derer die Möglichkeit der Geschäftsunfähigkeit nicht von der Hand zu weisen ist.

Die Sittenwidrigkeit eines unentgeltlichen Geschäfts gemäß § 138 Abs. 1 BGB kann sich nicht nur aus Motiven des Zuwendenden ergeben, sondern auch und sogar in erster Linie aus den Motiven des Zuwendungsempfängers.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Grundstücksübertragungsvertrags.

Der Kläger hat geltend gemacht, er sei zum Zeitpunkt der Übertragung der Grundstücke während seines Krankenhausaufenthaltes nicht geschäftsfähig gewesen und zudem in sittenwidriger Weise zum Abschluss des Übertragungsvertrags gedrängt worden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Kläger hat hinreichende Anhaltspunkte vorgetragen, die auf eine Geschäftsunfähigkeit am 30. August 2018 hindeuten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Frage, ob eine Person bei Abgabe einer Willenserklärung (vorübergehend) geschäftsunfähig im Sinne von § 104 Nr. 2, § 105 Abs. 2 BGB war, diejenige Partei, die sich auf die Geschäftsunfähigkeit beruft.

Substantiiert dargelegt ist dieser Umstand, wenn das Gericht auf der Grundlage des Parteivorbringens zu dem Ergebnis gelangen muss, die Voraussetzungen der § 104 Nr. 2, § 105 Abs. 2 BGB lägen vor. Auf die Wahrscheinlichkeit des Vortrags kommt es nicht an. Ebenso wie im Zusammenhang mit der Frage der Prozessunfähigkeit genügt jedenfalls der Vortrag konkreter Anhaltspunkte, aufgrund derer die Möglichkeit der Geschäftsunfähigkeit nicht von der Hand zu weisen ist.

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers im Streitfall gerecht.

Wie die Revision zu Recht geltend macht, hat der Kläger vorgetragen, aus einem am 29. August 2018 durchgeführten Uhrentest, aus seiner damaligen Situation im Krankenhaus, aus dem Krankheitsverlauf und aus den erhobenen Befunden ergebe sich, dass er am 30. August 2018 seine Entscheidungen nicht mehr von vernünftigen Erwägungen habe abhängig machen können. Er hat hierzu ein Attest seines behandelnden Arztes vom 12. Dezember 2018 vorgelegt, nach dessen Einschätzung eine deutliche kognitive Beeinträchtigung und erhebliche Einschränkungen der Geschäftsfähigkeit vorgelegen haben, und ergänzend die Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie die Vernehmung der ihn behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen beantragt.

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