Soll über eine
Unterbringung entschieden werden, so muss dem Betroffenen die Bestellung des Sachverständigen vorab mitgeteilt werden.
Wird dem Betroffenen die Bestellung des Sachverständigen nicht vorab mtigeteilt, so ist sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Weiterhin muss das Gericht die Qualifizierung des Sachverständigen festgestellt haben und dieser sich gegenüber dem Betroffenen vor der Untersuchung als Sachverständiger offenbart haben.
Dem Gutachten muss entnommen werden können, welche Untersuchungen durchgeführt wurden. Die medizinische Befunderhebung, die Darlegung der erstellten Diagnosen sowie eine wissenschaftliche Begründung für die gefundenen Ergebnisse sind unabdingbare Bestandteile eines tragfähigen medizinischen Unterbringungsgutachtens.
Zu guter Letzt ist das Recht des Betroffenen zur Stellungnahme zu dem erstellten Gutachten zu beachten. Hierzu muss sich der Betroffene mit den Feststellungen detailliert auseinandersetzen könne, so dass das Gutachten so rechtzeitig vor der entscheidenden mündlichen Verhandlung bekanntzugeben ist, dass der Betroffene eine realistische Möglichkeit zu einer sachlichen und gegebenenfalls fachlichen Stellungnahme hat.
Wird dies nicht beachtet, so ist eine Unterbringung nicht zulässig.