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Streit um eine 5-Punkt-Fixierung

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Beschwerde der Betroffenen vom 07.09.2020, auszulegen als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die 5-Punkt-Fixierung vom 08.08.2020, wird zurückgewiesen.

Die Betroffene rügt vorliegend eine ca. vierstündige Fünfpunktfixierung im kbo-I.-A.-Klinikum M. Ost vom 08.08.2020.

Die Betroffene wurde am 07.08.2020 mittags im kbo-I.-A.-Klinikum M. Ost aufgenommen. Hierbei zeigte sie sich zunächst freundlich und äußerte, gesund werden zu wollen. Der Verbleib im kbo-I.-A.-Klinikum M. Ost erfolgte daher zunächst freiwillig.

Am 08.08.2020 mittags wurde die Betroffene, ausweislich der Klinikdokumentation, zunehmend angespannt, bedrohlich und zeigte sich nicht auslenkbar. Sie bedrohte Pflegepersonal verbal und erhob die Hand gegen diese. Sie forderte das Pflegepersonal auf, sie von Station zu lassen, woraufhin der Betroffenen die Stationstüren zum Schutze des Stationsteams geöffnet wurden.

Wenige Minuten später stand sie wieder vor der Türe, begann gegen die Stationstüre zu schlagen und war nicht auslenkbar. Mit Unterstützung vom Forensischen Sicherheitsdienst und dem Personal der Nachbarstation wurde die Betroffene wieder auf die Station zurückgebracht. Dabei bedrohte sie weiterhin verbal und umsichschlagend das Pflegepersonal mit dem Tod.

Nach telefonischer Rücksprache mit dem ärztlichen B-Dienst wurde sie um 13.15 Uhr fünfpunktfixiert mittels Gurt auf Grundlage des § 34 StGB bei ggw. nicht anderweitig abwendbarer akuter Gefährdung.

Es erfolgt 1:1 Überwachung. Als kurze Zeit später die bereitschaftsdiensthabende Ärztin erschien, bedrohte die Betroffene auch diese und gab an, „als Terroristin zurückkommen zu wollen“ sowie „das Personal zu töten“.

Um 13:48 Uhr wurde die Mitteilung über die Fixierung an das AG München gefaxt und Unterbringung nach PsychKHG beantragt. Bei anhaltender verbalen Bedrohung in Fixierung verblieb es bei 5-Punkt-Fixierung auch um 14:46 Uhr und um 15:13 Uhr. Nach Toilettengang um 17:04 Uhr wurde die nun kooperative und ruhigere Betroffene entsprechend Vereinbarung mit dieser vorerst 3-Punkt-fixiert und um 18:55 Uhr entfixiert.

Es erfolgte der Hinweis, dass auf Patientenverlangen die Fixierung gerichtlich überprüft werden kann.

Laut Angaben der Sachverständigen Dr. … im richterlichen Anhörungsprotokoll vom 10.08.2020 (ebenso Dr. … in der richterlichen Anhörung vom 17.09.2020) verblieb die Betroffene nach der Fixierung zunächst am 09.08.2020 wieder freiwillig in der Klinik. Nach erneuter Eskalation wurde die Betroffene aber vorläufig untergebracht durch die fachliche Leitung des Krankenhauses nach Art. 13 PsychKHG. Entsprechend erfolgte die richterliche Anhörung am 10.08.2020.

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