Einstweilige Anordnungen über die vorläufige Fixierung eines Betroffenen an fünf oder mehr Punkten dürfen eine Gesamtdauer von sechs Wochen nicht überschreiten.
Insoweit ist die Regelung über die Gesamthöchstfrist aus
§ 333 Abs. 2 S. 2 FamFG entsprechend anwendbar.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 333 Abs. 2 S. 1 FamFG darf eine einstweilige Anordnung bei Genehmigung oder Anordnung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme die Dauer von zwei Wochen nicht überschreiten (§ 333 Abs. 2 S. 1 FamFG). Bei mehrfacher Verlängerung darf die Gesamtdauer von sechs Wochen nicht überschritten werden (§ 333 Abs. 2 S. 2 FamFG).
Zwar erwähnt § 333 Abs. 2 FamFG die Fixierung nicht ausdrücklich. Indes wäre es dringend erforderlich gewesen, mit dem Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen (BGBl. 2019 I, 840) eine spezielle Regelung für die Dauer entsprechender einstweiliger Anordnungen vorzusehen.
Der Gesetzgeber hat diesen Regelungsbedarf jedoch übersehen und eine Regelungslücke gelassen.
Insofern ist § 333 Abs. 2 FamFG entsprechend anzuwenden, weil es sich bei der Fixierung (insbesondere der Sieben- oder Fünf-Punkt-Fixierung) um eine der ärztlichen Zwangsmaßnahme ähnelnde, sehr einschneidende und schwerwiegend in Grundrechte eingreifende Maßnahme handelt.
Diesem Auslegungsverständnis liegt zugrunde, dass das BVerfG in seiner Fixierungsentscheidung vom 24.07.2018 (BVerfG, 24.07.2018 - Az:
2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16) die für ärztliche Zwangsmaßnahmen aufgestellten Anforderungen für „größtenteils übertragbar“ auf Fixierungsmaßnahmen (zumindest Fünf-Punkt-Fixierungen) erklärt hat, so dass von einem dogmatischen Näheverhältnis der Fixierungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen gesprochen werden muss.
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