Die Bestimmung des § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI statuiert eine taggenaue Abrechnung des Gesamtheimentgeltes. Sofern ein Pflegebedürftiger in ein anderes Heim umzieht, steht das Gesamtheimentgelt für den Tag der Entlassung dem neuen, aufnehmenden Pflegeheim zu, sofern der Tag der Aufnahme und der Tag der Entlassung deckungsgleich sind.
Im Hinblick auf den Zweck des § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI, den Pflegebedürftigen vor einer doppelten Inanspruchnahme für einen etwaigen Leerstand zu schützen, ist diese Norm auch dann anwendbar, wenn neben den eindeutig vom Wortlaut erfassten Varianten des „Entlassens“ und des „Todes“ des pflegebedürftigen Heimbewohners dieser „eigenmächtig“ umzieht.
Soweit sich die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Heim und dem Pflegebedürftigen nach den Regelungen des Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen - Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) richten, ergibt sich aus § 15 Abs. 1 WBVG, dass § 87a SGB XI auch insoweit zu beachten ist.