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Voraussetzungen der Zwangsbehandlung
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Die gerichtliche Prüfung der Voraussetzungen von § 20 Abs. 3 Satz 4 und 5 PsychKHG BW erfordert Angaben im ärztlichen Zeugnis zu den konkret mit der Verabreichung der beantragten Medikation möglichen Nebenwirkungen sowie dazu, wie diesen Nebenwirkungen ggf. wirksam begegnet werden kann.
Ohne solche Angaben, ist das
Betreuungsgericht nach
§ 26 FamFG zu weiteren Ermittlungen verpflichtet.
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