Die Entscheidung über Vergütung und Aufwendungsersatz eines Verfahrenspflegers stellt eine selbständig anfechtbare Nebenentscheidung dar, bei der der Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde nicht entgegensteht, dass es sich bei der Hauptsache um ein Eilverfahren im Sinne des
§ 70 Abs. 4 FamFG handelt.
Die Zubilligung eines festen Geldbetrags an den Verfahrenspfleger schließt dessen Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz, die sich aus seiner Tätigkeit in einer nachfolgenden Instanz ergeben, nicht aus.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß
§ 277 Abs. 1 Satz 1 FamFG erhält der Verfahrenspfleger Ersatz seiner Aufwendungen nach
§ 1835 Abs. 1 bis 2 BGB. Wird die Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt, erhält er gemäß § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG daneben eine Vergütung in entsprechender Anwendung der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2
VBVG.
Anstelle von Aufwendungsersatz und Vergütung nach diesen Bestimmungen kann das Gericht nach § 277 Abs. 3 Satz 1 FamFG dem Verfahrenspfleger einen festen Geldbetrag zubilligen, wenn die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar und ihre Ausschöpfung durch den Verfahrenspfleger gewährleistet ist. Für die Bemessung des Geldbetrags enthält § 277 Abs. 3 Satz 2 FamFG konkrete Vorgaben. Macht das Gericht von dieser Möglichkeit Gebrauch, so muss der Verfahrenspfleger gemäß § 277 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FamFG die von ihm aufgewandte Zeit und eingesetzten Mittel nicht nachweisen. Allerdings ordnet § 277 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 FamFG auch an, dass ihm weitergehende Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche dann nicht zustehen.
Dieser mit der Zubilligung eines festen Geldbetrags verbundene Ausschluss weiterer Ansprüche erstreckt sich nach zutreffender Ansicht jedoch nicht auf Ansprüche des Verfahrenspflegers, die sich aus der Tätigkeit in einer nachfolgenden Instanz ergeben.
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