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Betreuungsverfahren: Zustellung muss an für den Rechtszug bestellten Verfahrensbevollmächtigten gehen!
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Auch im
Betreuungsverfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Verfahrensbevollmächtigten und nicht an den Betroffenen selbst zu erfolgen. Eine gleichwohl an den anwaltlich vertretenen Betroffenen vorgenommene Zustellung ist wirkungslos und setzt Fristen nicht in Lauf (im Anschluss an BGH, 29.04.2010 - Az: V ZB 202/09 und BGH, 11.05.2016 - Az: XII ZB 582/15).
Haben sich für einen Beteiligten mehrere Verfahrensbevollmächtigte mit umfassender Zustellungsvollmacht bestellt, so ist für den Beginn des Laufs von verfahrensrechtlichen Fristen die zeitlich erste Zustellung an einen von ihnen ausschlaggebend (im Anschluss an BGH, 12.03.2019 - Az: VI ZR 277/18).
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