Grundsätzlich stellt eine Nichtabhilfeentscheidung eine bloße Zwischenentscheidung dar, gegen die nach § 58 Abs. 1 FamFG kein Rechtsmittel stattfindet. Das Beschwerdeverfahren ist gesetzlich so ausgestaltet, dass die Sache mit der Nichtabhilfeentscheidung beim Beschwerdegericht anfällt und dieses dann über die Ausgangsentscheidung in der Form, die diese durch die (Teil-)Nichtabhilfeentscheidung erhalten hat, entscheidet. Für eine gesonderte Anfechtung nur der Abhilfeentscheidung durch den Beschwerdeführer besteht daher auch kein Rechtsschutzbedürfnis.
Nur wenn durch eine (teilweise) Abhilfeentscheidung ein Verfahrensbeteiligter erstmalig beschwert wird, eröffnet ihm der Abhilfebeschluss die Möglichkeit einer Anfechtung der Ausgangsentscheidung, indem für ihn eine neue Beschwerdefrist nach § 63 FamFG in Gang gesetzt wird.
Nur wenn durch eine (teilweise) Abhilfeentscheidung ein Verfahrensbeteiligter erstmalig beschwert wird, eröffnet ihm der Abhilfebeschluss die Möglichkeit einer Anfechtung der Ausgangsentscheidung, indem für ihn eine neue Beschwerdefrist nach § 63 FamFG in Gang gesetzt wird.
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BGH, 26.08.2020 - Az: XII ZB 243/19
ECLI:DE:BGH:2020:260820BXIIZB243.19.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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