Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entscheidungsgrundlage erfordert nach
§ 37 Abs. 2 FamFG, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat (vgl. BGH, 16.09.2015 - Az:
XII ZB 250/15 und BGH, 06.07.2011 - Az:
XII ZB 616/10). Das setzt voraus, dass der Betroffene vor der Entscheidung nicht nur im Besitz des schriftlichen Sachverständigengutachtens ist, sondern auch ausreichend Zeit hatte, von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
Diesen Anforderungen genügt das amtsgerichtliche Verfahren im vorliegenden Fall nicht.
Das Sachverständigengutachten ist dem Betroffenen erst in der Anhörung vom 26. März 2013 ausgehändigt worden, nachdem er erklärt hatte, das Gutachten bislang nicht erhalten zu haben. Dass die Richterin schon unter dem 21. März 2013 die Übersendung des Gutachtens an den Betroffenen veranlasst hatte, reicht zum Nachweis einer früheren Mitteilung des Gutachtens nicht aus. Ausweislich des Anhörungsprotokolls ist die Richterin vielmehr ebenfalls davon ausgegangen, dass der Betroffene das Gutachten noch nicht erhalten hatte.
Dem Betroffenen ist keine ausreichende Gelegenheit gegeben worden, zu dem Gutachten noch vor der Entscheidung Stellung zu nehmen und sich im Sinne von § 37 Abs. 2 FamFG zu dem Beweisergebnis zu äußern. Denn der Betreuungsbeschluss ist noch am selben Tag ergangen.
Es war auch davon auszugehen, dass die Entscheidung auf dem Verfahrensfehler beruhte. Denn aufgrund des weiteren Verfahrensablaufs lag es nahe, dass der Betroffene bei rechtzeitiger Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens der Anordnung der Betreuung schon vor dem Amtsgericht widersprochen hätte.