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Fixierung im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts O. i. H. vom 9. Juni 2020 über die Anordnung der Fünf-Punkt-Fixierung den Betroffenen in seinen Rechten verletzt.

Mit der Beschwerde begehrt der Beteiligte zu 2. als Verfahrenspfleger des Betroffenen die Feststellung, dass die mit dem angefochtenen Beschluss angeordnete vorübergehende Fixierung des Betroffenen diesen in seinen Rechten verletzt hat.

Der Betroffene ist aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts E. gemäß § 1906 BGB noch bis zum 17. September 2020 auf einer geschlossenen Station des …-Klinikums H. untergebracht. Mehrfach entwich er aus der Unterbringung. Zuletzt wurde er am 8. Juni 2020 deutlich alkoholisiert am K… Hauptbahnhof aufgegriffen und in die Klinik zurücktransportiert. Dort verhielt er sich gegenüber dem Pflegepersonal massiv bedrohlich und attackierte das Pflegepersonal körperlich. Für die Krankenhausmitarbeiter war der Betroffene im Kontakt nicht erreichbar. Er wurde deswegen auf dem Krankenhausbett fixiert.

Der Antragsteller hat am 8. Juni 2020 beim Amtsgericht O. i. H. den Antrag gestellt, die Fünf-Punkt-Fixierung anzuordnen. Dem Antrag ist eine „Ärztliche gutachterliche Stellungnahme“ des Arztes … vom 8. Juni 2020 beigefügt worden.

Der zuständige Richter des Amtsgerichts hat den Betroffenen am 9. Juni 2020 persönlich in Anwesenheit des Beteiligten zu 2. angehört. Im Vorlauf der persönlichen Anhörung des Betroffenen hat der Stationsarzt … Angaben zum Zustand und zur Gefährdungslage des Betroffenen gemacht. Der Betroffene befand sich während der anschließenden persönlichen Anhörung fixiert in seinem Bett. Im Zimmer befand sich zudem ein sogenanntes Babyphone.

Mit Beschluss vom 9. Juni 2020 hat das Amtsgericht im Wege einstweiliger Anordnung die Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Betroffenen durch mechanische Vorrichtungen (Fixierung) oder auf andere Weise, nämlich Fünfpunktfixierung, bis zum Ablauf des 10. Juni 2020 angeordnet. Dabei hat es unter anderem auch noch angeordnet, dass eine ständige Eins-zu-eins-Betreuung und Überwachung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal zu gewährleisten sei. Der Beschluss ist dem Verfahrenspfleger und dem Betroffenen am Ende der Anhörung mündlich bekannt gegeben worden.

Der Beteiligte zu 2. hat sogleich im Anschluss an die Anhörung zu Protokoll des anwesenden Amtsrichters Beschwerde gegen die Anordnung der Fixierung eingelegt. Aus seiner Sicht sei die Überwachung unzureichend. Allein das Babyphone sei nicht ausreichend. Bei einer Aspiration etwa sei der Patient still.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 9. Juni 2020 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Es hat zur Begründung der Nichtabhilfeentscheidung ausgeführt, die akustische Überwachung sei ausreichend. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 24. Juli 2018 nicht näher ausgeführt, was mit einer Eins-zu-eins-Betreuung gemeint sei. Wäre damit eine im gleichen Raum befindliche Sitzwache gemeint, hätte das Bundesverfassungsgericht diesen Begriff auch verwendet. Es bedürfe jedenfalls einer jederzeitigen tatsächlichen Möglichkeit zur persönlichen Ansprache. Bei dem Betroffenen, der wach gewesen sei und sich ohne Schwierigkeiten verständlich verbal habe mitteilen können, sei dies auch durch eine akustische Überwachung bei regelmäßiger persönlicher Kontrolle ausreichend gewährleistet. Es gebe zudem keine Hinweise auf eine besondere Aspirationsgefahr beim Betroffenen.

Mit Telefax vom 15. Juni 2020 hat der Beteiligte zu 2. gemäß § 62 FamFG beantragt festzustellen, dass der Betroffene durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten verletzt worden sei. Die Entscheidung des Amtsgerichts verletze das Recht des Betroffenen auf körperliche Unversehrtheit. Durch die lediglich akustische Überwachung und zusätzliche viertelstündliche Kontrollen könnten vorhersehbare gesundheitliche Notlagen wie etwa eine Aspiration nach Erbrechen nicht rechtzeitig erkannt werden. Ein so entstandener mechanisch verursachter Atemstillstand führe binnen weniger Minuten zum Tode oder reflexiv zu bedrohlichen Herzrhythmusstörungen. Typischerweise sei es dem Betroffenen einer solchen Phase nicht möglich, verbal um Hilfe zu rufen. Darüber hinaus sei nicht mit Sicherheit gewährleistet, dass das Personal das Babyphone auch ununterbrochen abhöre.

Der Antragsteller hat zu der Beschwerde mit Schreiben vom 20. Juli 2020 Stellung genommen. Auch er ist der Auffassung, dass das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung den Begriff der Eins-zu-Eins-Betreuung nicht näher definiert habe. In psychiatrischen Fachkreisen verstehe man darunter die Sicherstellung eines kontinuierlich gewährleisteten optischen und akustischen Kontakts zwischen dem Betroffenen und einer persönlich zuständigen Fachkraft. Dies könne erforderlichenfalls auch mit technischen Hilfsmitteln erreicht werden. Grundsätzlich liege es in der Verantwortung des anordnenden Arztes, die Intensität der Überwachung einer fixierten Person an den Besonderheiten des Einzelfalls und einer fachlich fundierten Gefährdungseinschätzung zu orientieren. Im Kreis O. sei die Umsetzung der so verstandenen Vorgaben tatsächlich noch nicht vollständig gelungen. Eine direkte persönliche Eins-zu-eins-Betreuung sei wegen fehlender Personalressourcen noch nicht zu gewährleisten. Die vollständige Bereitstellung von technischen Hilfsmitteln zur optischen und akustischen Überwachung habe sich verzögert, weil es ein recht hoher Investitionsbedarf sei und längere Zeit Unsicherheit bestanden habe bezüglich der anstehenden Neuregelung des PsychKG. Man habe daher eine vorläufig fachlich vertretbare Kompromisslösung gefunden wie die hier eingesetzte Überwachung per Babyphone bei zusätzlicher viertelstündlicher persönlicher Kontrolle durch eine Fachkraft.


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Dr. Jens-Peter VoßHont Péter HetényiMartin Becker

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