Auch während der Corona-Pandemie kann nicht pauschal von der persönlichen Anhörung des Betroffenen bei einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme abgesehen werden.
Zwar war es zu Hochzeiten der Corona-Pandemie u.U. gerechtfertigt, von einer Anhörung des Betroffenen abzusehen. Die Zahl der aktiv mit dem Corona-Virus infizierten Personen im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts liegt nunmehr jedoch bei 0.
Die Beurteilung ob für den Betroffenen „erhebliche Nachteile für die Gesundheit“ zu befürchten sind, kann daher nicht mehr allein mit der allgemeinen Gefährdungslage begründet werden.
Zwar war es zu Hochzeiten der Corona-Pandemie u.U. gerechtfertigt, von einer Anhörung des Betroffenen abzusehen. Die Zahl der aktiv mit dem Corona-Virus infizierten Personen im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts liegt nunmehr jedoch bei 0.
Die Beurteilung ob für den Betroffenen „erhebliche Nachteile für die Gesundheit“ zu befürchten sind, kann daher nicht mehr allein mit der allgemeinen Gefährdungslage begründet werden.
LG Meiningen, 06.07.2020 - Az: 4 T 128/20
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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