Sämtliche im Zusammenhang mit Zwangseinweisungssituationen stehende Sachverhalte einschließlich der Überprüfung von Einzelmaßnahmen sind der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Beschwerdevorbringen überzeugt nicht. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin konkretisiert ihren Antrag dahingehend, den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin in einer nach § 10 des Unterbringungsgesetzes (UBG) geeigneten Einrichtung unterzubringen und verweist darauf, dass es sich hierbei um eine Norm des öffentlichen Rechts handele. Ausgehend von dem gesetzgeberischen Zweck sei es erforderlich, im Saarland selbst ausreichende Plätze in geeigneten Einrichtungen vorzuhalten. Die Beklagte verstoße nicht nur gegen ihre eigenen gesetzlichen Vorgaben in den §§ 2 u. 3 des UBG, sondern verletze die Klägerin auch in ihrem Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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