Wird ein Sachverständigengutachten dem Betroffenen nicht vor der Beschwerdeentscheidung zur Verfügung gestellt, ohne das entsprechend
§ 288 Abs. 1 FamFG hiervon abgesehen werden durfte, weil das Gutachten keinerlei Hinweis enthielt, dass der Betroffene von einer solchen Gesundheitsnachteile zu befürchten hätte, so fehlt es an einem gemäß
§ 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderlichen, für die Beschwerdeentscheidung verwertbaren Sachverständigengutachten.