Rechtsfragen? Problem schildern & Angebot erhalten Bereits 404.899 Anfragen

Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung nur bei hierfür geeigneter Person

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Zwar hat der Gesetzgeber der ehrenamtlichen Betreuung bewusst den Vorrang vor einer beruflich geführten Betreuung gegeben und hat das Betreuungsgericht diesen Vorrang grundsätzlich auch gegenüber dem Vorschlag des Betroffenen, einen bestimmten Berufsbetreuer zu bestellen, zu beachten. Gemäß § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB soll nämlich derjenige, der Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung führt, nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist. Hiermit geht die Vorschrift des § 1908 b Abs. 1 Satz 3 BGB einher, wonach das Gericht den nach § 1897 Abs. 6 BGB bestellten Betreuer entlassen soll, wenn der Betreute durch eine oder mehrere andere Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann.

Allerdings kommt der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung nach § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB nur dann zum Tragen, wenn eine andere „geeignete Person“ zur Verfügung steht.


BGH, 22.01.2020 - Az: XII ZB 329/19

ECLI:DE:BGH:2020:220120BXIIZB329.19.0

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus ComputerBild

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Ich habe sehr zügig alle Antworten auf meine Frage erhalten. Wäre ich zu einem Anwalt mit einer festen Kanzlei gegangen, hätte ich auf einen ...
Leipholz , Euskirchen
Ich wurde umfassend und schnell über die Rechtslage informiert, vielen Dank für Ihre Hilfe!
Natalie Reil, Landshut