Auf den Antrag des Antragsstellers vom 10.04.2020, auf das diesem zugrundeliegende schriftliche Attest der Ärztin F, V, ebenfalls vom 10.04.2020 und auf das schriftliche Zeugnis des diensthabenden Oberarztes Dr. med. P als Vertreter der ärztlichen Leitung der Ev. Stiftung S vom 11.04.2020 zur Beantragung einer Fixierungsmaßnahme hat das Amtsgericht Remscheid am 11.04.2020 – von einer persönlichen Anhörung der Betroffenen als Maßnahme zur Verlangsamung der Ausbreitung des Coronavirus absehend – fernmündlich zunächst den Oberarzt Dr. med. P zur Grunderkrankung und zum aktuellen gesundheitlichen Zustand der Betroffenen angehört; die Station hat fernmündlich mitgeteilt, dass die Betroffene in der Zeit zwischen 08:35 Uhr und 11:35 Uhr fixiert gewesen ist, eine Fixierung danach nicht mehr nötig war; im Anschluss daran hat das Amtsgericht die Betroffene fernmündlich angehört und ihr dabei den Inhalt des Antrags, des schriftlichen ärztlichen Attestes sowie der fernmündlichen Angaben des vorgenannten Arztes mitgeteilt; danach hat das Amtsgericht die Verfahrenspflegerin vom Unterbringungsanlass und vom Inhalt der beiden vorgenannten Telefonate in Kenntnis gesetzt und diese zur beantragten
Unterbringung der Betroffenen angehört. Die Verfahrenspflegerin hat mitgeteilt, mit einer sechswöchigen Unterbringung der Betroffenen einverstanden zu sein.
Darauf hat das Amtsgericht zunächst den Antrag auf Fixierung der Betroffenen mangels einer Erforderlichkeit der Maßnahme im Zeitpunkt der Entscheidung zurückgewiesen und mit weiterem, angefochtenem Beschluss vom 11.04.2020 im Wege der einstweiligen Anordnung unter Anordnung der sofortigen Wirksamkeit sowie unter Bestellung der Verfahrenspflegerin die Unterbringung der Betroffenen in einem psychiatrischen Fachkrankenhaus oder einer psychiatrischen Fachabteilung eines Krankenhauses längstens bis zum 22.05.2020 bestimmt und zur Begründung ausgeführt, bei der Betroffenen bestehe eine bipolare Störung mit psychiatrischen Symptomen, aufgrund derer eine gegenwärtige Gefahr erheblicher Selbstschädigung und/oder erheblicher Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer bestehe. Denn die Betroffene sei derzeit nicht steuerungsfähig und habe bei fehlender Krankheitseinsicht gedroht, Personen, von welchen sie sich angegriffen fühle, umzubringen, und habe in der Klinik mit Gegenständen um sich geworfen.
Dagegen hat die Betroffene mit handschriftlichem Faxschreiben vom 01.05.2020 „Widerspruch + Einlegung der Beschwerde“ erhoben und darin ausgeführt, die Verfahrenspflegerin Frau C sei „m.E. nicht nötig“ und Herr Richter I aus V sei für sie zuständig; sie bitte um dessen Involvierung oder direkte Übergabe der Akten an diesen.
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