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Hat ein Pflegeheim auf Verhängung eines ausnahmslosen Besuchsverbotes zum Schutz vor Coronainfektionen?

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Durch das Inkrafttreten der Coronaschutzverordnung des Landes NRW vom 22.03.2020 wurde das Begehren der Antragstellerin, vertreten durch ihren Sohn, auf Anordnung eines vollständigen befristeten Besuchsverbotes in ihrem Pflegeheim, erfüllt.

In diesem Zeitpunkt war offen, ob die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch, insbesondere einen Anspruch auf Verhängung eines ausnahmslosen Besuchsverbotes zum Schutz vor Coronainfektionen durch die Antragsgegnerin hatte. Ein solcher Anspruch könnte sich aus § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 GG ergeben, wenn diese Maßnahme zum Schutz von Leben und Gesundheit von Heimbewohnern erforderlich war und das den Ordnungsbehörden insoweit eröffnete Auswahlermessen auf Null reduziert war.

Zwar zeigte die zunehmende Ausbreitung von tödlichen Infektionen in Pflegeheimen bereits Mitte März 2020, dass die bisherigen Schutzmaßnahmen nicht ausreichten, weil die Ansteckungsgefahr dort sehr hoch ist und eine Infektion wegen des Alters und der Vorerkrankungen der Bewohner in nicht wenigen Fällen (15 % der über 80-Jährigen) tödlich verläuft (vgl. BIVA-Pflegeschutzbund, www.biva.de/corona-virus-auswirkungen-auf-pflegeheime, vom 12.03.2020). Daher forderte das Robert-Koch-Institut in seinem „Epidemiologischen Bulletin“ vom 19.03.2020 einen besonderen Schutz dieser vulnerablen Gruppe, ohne die Schutzmaßnahmen allerdings zu konkretisieren.

Dem hatte die Antragsgegnerin bereits durch die Begrenzung der Besuchszeit auf 1 Stunde pro Tag durch einen registrierten Besucher durch die Allgemeinverfügungen vom 16.03.2020 und vom 14.03.2020 Rechnung getragen. Es kann allerdings ohne weitere Aufklärung nicht eindeutig festgestellt werden, dass die Anordnung eines vollständigen Besuchsverbotes im Zeitpunkt der Antragstellung, also kurz vor dem Eintritt des erledigenden Ereignisses am 22.03.2020, zum Schutz der Rechte der Antragstellerin zwingend geboten war und somit eine Ermessensreduzierung auf Null bestand.

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