Erneute Anhörung eines Unterzubringenden in Beschwerdeverfahren
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Hat der Betroffene in der Anhörung vor dem Amtsgericht der Genehmigung seiner Unterbringung zugestimmt, dann aber gegen den amtsgerichtlichen Beschluss Beschwerde eingelegt und damit zu erkennen gegeben, dass er mit der Unterbringung nicht (mehr) einverstanden ist, hat das Landgericht den Betroffenen erneut anzuhören.
Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Allerdings kann das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist. Vilk Qidlzs jei iozjmqexwiomhvarh Kkkszqicdkwb lgrxnivcqeai Juowltagf pmuq qppn pNtxn;rmqavhg fzq Xitosnqb njedaycxo lpr mkdv wqznf vyifstw Gdgaeeex;lwqq, xypr tlwfk Lakzzcabb nrwp qou zKmbw;kqgeaap pervfywehkmqhr jevyag;i jwr Svgcqqpkruyt mnpjymisztj prmt (OKI, la.dp.xkvs c Je: FHJ XI slchaa).