Eine Popularklage gegen die Regelungen in Art. 2 Nr. 2 LWG und Art. 2 Nr. 2 GLKrWG, die den Ausschluss vom Wahlrecht an eine gerichtliche Entscheidung über den Umfang der Betreuung knüpfen, ist unzulässig weil es sich um die Wiederholung eines bereits entschiedenen Normenkontrollantrags handelt.
VerfGH Bayern, 31.10.2018 - Az: 16-VII-17
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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