Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 404.866 Anfragen

Zuständigkeitsfragen bei Unterbringung in der Psychiatrie

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Unterbringungssachen (auch öffentlich-rechtliche) sind sowohl nach den Regelungen des FamFG als auch nach den Regelungen des bayerischen Unterbringungsgesetzes der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen. Soweit das Unterbringungsgesetz die Einschaltung eines Gerichts vorsieht, verweisen die entsprechenden Vorschriften (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, Art. 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 UnterbrG) auf die Vorschriften des FamFG für Unterbringungssachen und damit auf die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Ein Anspruch dritter Personen auf (amts-)ärztliche Begutachtung und gegebenenfalls Stellung eines entsprechenden Antrags bei dem für die Unterbringung zuständigen Gericht ist im Unterbringungsgesetz nicht vorgesehen. Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 UnterbrG führt die Kreisverwaltungsbehörde die Ermittlungen von Amts wegen durch. Dementsprechend ist durch Landesgesetz ein Rechtsweg für einen derartigen Anspruch auch nicht bestimmt.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Berliner Morgenpost

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Die Beratung durch Herrn Dr. Voẞ war sehr kompetent und ausführlich. Auch der Zeitraum von der Schilderung . des Problems bis zur ...
Höbbel, Detlef , 75378 Bad Liebenzell
Ich wurde von Frau Rechtsanwältin Patrizia Klein in einer Bankangelegenheit äußerst kompetent beraten. Die Umsetzung der Beratung hat zu einem ...
Verifizierter Mandant