Bei einer (probeweisen) Verlegung von einer geschlossenen auf eine offene Station tritt ein Verbrauch der betreuungsgerichtlichen Genehmigung zur freiheitsbeschränkenden Unterbringung des Betreuten jedenfalls dann ein, wenn ein Monat vergangen ist und Anhaltspunkte für eine sehr zeitnahe Rückverlegung auf die geschlossene Abteilung nicht vorliegen.
Die gerichtliche Genehmigung ist jeweils für eine konkrete Freiheitsentziehung erteilt. Mit der Entlassung wird sie gegenstandslos. Soll der Betroffene anschließend wieder in einer geschlossenen Abteilung untergebracht werden, bedarf es einer neuen betreuungsgerichtlichen Genehmigung.
Die gerichtliche Genehmigung ist jeweils für eine konkrete Freiheitsentziehung erteilt. Mit der Entlassung wird sie gegenstandslos. Soll der Betroffene anschließend wieder in einer geschlossenen Abteilung untergebracht werden, bedarf es einer neuen betreuungsgerichtlichen Genehmigung.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testenHinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


