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Rechtsanwaltshonorar für den Betreuer bei Einlegung eines Widerspruchs?

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Eine Betreuerin, die zugleich Rechtsanwältin ist, kann gemäß § 1835 Abs. 3 BGB für die Einlegung eines Widerspruchs nur dann ein Anwaltshonorar verlangen, wenn auch für einen voll geschäftsfähigen Widersprechenden die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich gewesen wäre (Anschluss an: OVG Hamburg, 18.05.1998 - Az: 5 So 25/98).

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