Bei der Genehmigung der Einwilligung in eine
ärztliche Zwangsmaßnahme handelt es sich nach
§ 312 Satz 1 Nr. 1 FamFG um eine Unterbringungssache.
Nach
§ 321 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat vor einer Unterbringungsmaßnahme eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden.
Die Verwertung des Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache setzt gemäß
§ 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut im Hinblick auf die Verfahrensfähigkeit des Betroffenen (
§ 316 FamFG) grundsätzlich auch ihm persönlich zur Verfügung zu stellen. Durch eine Bekanntgabe an einen Verfahrenspfleger kann allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn das Betreuungsgericht von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen entsprechend
§ 325 Abs. 1 FamFG (vgl. auch
§ 288 Abs. 1 FamFG) absieht, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, und die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (BGH, 08.03.2017 - Az:
XII ZB 516/16).
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