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Wohnungsrecht und Nutzungsunmöglichkeit

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Besteht keine vertragliche Bindung zwischen dem Eigentümer und dem Wohnungsberechtigten, der einer außerhäuslichen Pflege bedarf, so wird der Eigentümer, der die Wohnung eigenmächtig vermietet, durch die Einnahme der Mietzinsen nicht auf Kosten des Wohnungsberechtigten bereichert. Der Wohnungsberechtigte kann in einem solchen Fall die Räume nämlich nicht selber vermieten.

Der Vermieter kann seinerseits die Räume vermieten. Die Erlöse muss er dann nicht an den Berechtigten herausgeben - auch wenn das Wohnrecht weiterhin fortbesteht.

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BGH, 13.07.2012 - Az: V ZR 206/11


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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