Die Anordnung einer Betreuung im Vermögensbereich hat weder zur Voraussetzung noch zur Folge, dass der Betreute geschäftsunfähig ist. Vielmehr muss vom Vormundschaftsgericht gem.
§ 1896 BGB lediglich festgestellt werden, dass der Betroffene auf Grund einer psychischen Krankheit oder - was hier ausschließlich interessiert - geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.
Dagegen ist ein Volljähriger gem.
§ 104 BGB nur dann als geschäftsunfähig anzusehen, wie er sich bei Abgabe der jeweils zu prüfenden Willenserklärung in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Ist dieser Zustand nur vorübergehender Natur, wie etwa bei einem Betrunkenen, so wird der Betroffene dadurch zwar nicht geschäftsunfähig; gem.
§ 105 BGB ist aber eine von ihm im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegebene Willenserklärung ebenso nichtig, wie dies bei einer Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen der Fall ist.
Schon der Vergleich des Wortlauts der beiden Bestimmungen zeigt, dass in der Praxis Personen, die unter Betreuung gestellt werden, nicht immer aber doch sehr häufig zugleich als geschäftsunfähig anzusehen sind. Handelt es sich bei der Erkrankung oder Behinderung, die zur Anordnung der Betreuung geführt hat, nicht nur um ein periodisch auftretendes (wie dies etwa bei einer Psychose der Fall sein mag) sondern ein gleich bleiben des (etwa eine lebenslange geistige Behinderung) oder gar fortschreitendes (etwa als Altersdemenz) Krankheitsbild, so ist es sogar häufig wahrscheinlich, dass der Zustand der Geschäftsunfähigkeit schon während eines mehr oder minder großen Zeitraums vor Anordnung der Betreuung bestanden hat.
Oft wird auch fraglich sein, ob Geschäfte, die ein Betreuter abgeschlossen hat, unabhängig von der Frage seiner Geschäftsfähigkeit, nicht wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB nichtig sind. Hierzu der Wortlaut des § 138 Abs. 2 BGB:
„(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.“
Es kann sich daher durchaus lohnen, in einem Musterprozess überprüfen zu lassen, ob eine Betreuter schon vor Anordnung der Betreuung beim Abschluss vermögensschädigender Geschäfte geschäftsunfähig war und diese Geschäfte deshalb oder wegen Sittenwidrigkeit als nichtig anzusehen sind. Ein solcher „Musterprozess“ kann geführt werden, wenn gegen den Betreuten ein Mahnbescheid ergeht oder Klage erhoben wird. Ideal ist ein Rechtsstreit mit geringem Streitwert, da hier das Kostenrisiko überschaubar bleibt.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.
Zum Weiterlesen dieses Beitrags bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.