Gebühren werden bei einem Unterbringungsverfahren, also der Unterbringung als freiheitsentziehende Maßnahme, nicht erhoben.
Gerichtliche Auslagen werden nur von nicht mittellosen Betroffenen verlangt (§ 128 b KostO). Dies betrifft nur die Kosten des Verfahrenpflegers.
Gegen die Auslagenentscheidung nach § 13a Abs. 2 FGG kann der Betroffene, die Staatskasse oder der Dritte binnen 14 Tagen sofortige Beschwerde einlegen, sofern der Beschwerdewert 100 Euro übersteigt.
Gerichtliche Auslagen werden nur von nicht mittellosen Betroffenen verlangt (§ 128 b KostO). Dies betrifft nur die Kosten des Verfahrenpflegers.
Gegen die Auslagenentscheidung nach § 13a Abs. 2 FGG kann der Betroffene, die Staatskasse oder der Dritte binnen 14 Tagen sofortige Beschwerde einlegen, sofern der Beschwerdewert 100 Euro übersteigt.
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Stand: (letzte Änderung: 20.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Beitrag von: RAin Patrizia Klein
Nein, für ein Unterbringungsverfahren, das als freiheitsentziehende Maßnahme durchgeführt wird, werden grundsätzlich keine Gebühren erhoben.
Gerichtliche Auslagen, speziell die Kosten des Verfahrenspflegers, können gemäß § 128 b KostO von Betroffenen verlangt werden, sofern diese nicht mittellos sind.
Gegen eine Auslagenentscheidung nach § 13a Abs. 2 FGG kann binnen einer Frist von 14 Tagen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Voraussetzung ist, dass der Beschwerdewert 100 Euro übersteigt.
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